BGH-Entscheidung: BGH weist Klagen auf Erstattung von Schufa-Kosten ab

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BGH-Entscheidung: BGH weist Klagen auf Erstattung von Schufa-Kosten ab

Selbst 1,35 Euro sind eine Sache für den BGH: Wer noch vor einer Klage eine Schufa-Auskunft einholt, kann die Mini-Kosten nicht automatisch auf den Schuldner abwälzen.

Schuldner müssen laut BGH keine Schufa-Kosten tragen, wenn Gläubiger sie vor einer Klage einholen. In Schleswig-Holstein wurden Urteile bestätigt, die eine Erstattung von 1,35 Euro und 1,61 Euro ablehnten. Inkassodienstleister prüften die Bonität vor Gerichtsverfahren, was der BGH kritisierte. Das Gericht sah die Auskunft als nicht erforderlich an und nur begrenzt aussagekräftig. Trotz geringer Summen behandelt der BGH den Fall, um grundsätzliche Fragen zu klären.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Schuldner die Kosten für eine Schufa-Auskunft nicht bezahlen müssen, wenn Gläubiger diese bereits vor einer Klage einholen. In zwei Fällen aus Schleswig-Holstein bestätigten die Richter Urteile der Vorinstanzen, die eine Erstattung von 1,35 Euro und 1,61 Euro abgelehnt hatten.

Auslöser waren unbezahlte Gebühren für die Abfallentsorgung. Die vom Abfallunternehmen beauftragten Inkassodienstleister ließen deshalb die Bonität der Schuldner bei der Schufa prüfen, bevor die Gläubiger vor Gericht zogen. Und darin lag aus Sicht des BGH der entscheidende Punkt: Die Bonitätsauskunft konnte nach Auffassung des Gerichts zwar einen Hinweis darauf geben, ob eine spätere Zwangsvollstreckung Aussicht auf Erfolg haben könnte. Für die Einleitung des Gerichtsverfahrens selbst war sie aber laut dem BGH nicht erforderlich.

Weil gerichtlich festgestellte Ansprüche zudem erst nach 30 Jahren verjähren, hielt das Gericht eine so früh eingeholte Bonitätsauskunft auch nur für begrenzt aussagekräftig.

Der BGH machte zudem deutlich, warum er den Fall trotz der geringen Summen behandelt hat. Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp sagte zu Beginn der Verhandlung, das Gericht sei nicht nur für die großen, sondern auch für die kleinen Dinge da. Vor allem aber sei es um eine grundsätzliche Frage gegangen. Entscheidend seien nicht die »Minibeträge« gewesen, sondern die Frage, ob Gläubiger die Kosten für eine solche Auskunft grundsätzlich auf Schuldner abwälzen dürfen.

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