Regulierung digitaler Angebote: EuGH beschränkt das Herkunftslandprinzip

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Regulierung digitaler Angebote: EuGH beschränkt das Herkunftslandprinzip

Mitgliedstaaten dürfen laut EuGH strengere Regeln für Digitaldienste durchsetzen, auch wenn die Betreiber im EU-Ausland sitzen. ( Jugendschutz , Politik )

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) weitet die Befugnisse der EU-Mitgliedstaaten bei der Regulierung digitaler Angebote aus. Laut einer aktuellen Entscheidung besitzen die einzelnen Staaten das Recht, strengere Vorgaben für digitale Dienste durchzusetzen, selbst wenn die verantwortlichen Betreiber in einem anderen EU-Land ansässig sind. Nationale Behörden können dadurch von ausländischen Anbietern pornografischer Webseiten eine effektive Überprüfung des Alters verlangen. Ebenso ist es rechtens, die Weiterverbreitung von Informationen über polizeiliche Verkehrskontrollen durch Fahrassistenz-Systeme gerichtlich zu unterbinden.

Die richterliche Entscheidung in den gekoppelten Rechtssachen C-188/24 und C-190/24(öffnet im neuen Fenster) geht auf eine Prüfbitte des französischen Staatsrats zur Auslegung der E-Commerce-Richtlinie zurück. Gegenstand des Verfahrens waren zwei Dekrete aus Frankreich. Eine dieser Verordnungen verpflichtet Porno-Plattformen zu technischen Schutzvorkehrungen für Minderjährige, während das zweite Dekret Anbietern von Geolokalisierungsdiensten die Verbreitung von Blitzer- und Polizeiwarnungen in Frankreich verbietet.

Zwei in Tschechien ansässige Betreiber von Erwachsenen-Websites sowie der in Frankreich ansässige Anbieter des Fahrerassistenzsystems Coyote System klagten gegen diese Regeln. Sie argumentierten, dass die französischen Vorschriften das Herkunftslandprinzip verletzten, wonach ein Dienstleister im Wesentlichen nur den Gesetzen seines Sitzlandes unterliege.

Die Luxemburger Richter folgten dieser Argumentation nicht. Der Jugendschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigten Einschränkungen. Zwar fielen die betroffenen Dienste prinzipiell in den Bereich der E-Commerce-Richtlinie, diese sehe jedoch explizit Ausnahmen vor. Wenn die gesetzlichen Maßnahmen verhältnismäßig seien und sich gegen spezifische Dienste richteten, dürften EU-Mitglieder regulierend eingreifen. Bevor ein Staat solche Einschränkungen verhänge, müsse er jedoch das Herkunftsland der Plattform auffordern, selbst aktiv zu werden, und anschließend sowohl das Herkunftsland als auch die EU-Kommission über seine Pläne informieren. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob Frankreich diese Schritte korrekt eingehalten hat.

Zudem stellt der EuGH klar, dass sich ein Anbieter nicht pauschal auf das Hosting-Privileg berufen kann, wenn er Inhalte aktiv mithilfe von Algorithmen kontrolliert und sortiert. Sobald eine solche redaktionelle Kontrolle vorliegt, entfällt die Haftungsbefreiung. Selbst bei einer Einstufung als reiner Hoster hindert di

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