Verteidigungsministerium: Aussetzung von Pflicht für Auslandsaufenthalte war wohl rechtswidrig
Laut Wehrdienstgesetz sollten längere Auslandsaufenthalte jüngerer Männer genehmigt werden. Nach Kritik setzte Boris Pistorius die Regel aus. Rechtens war das wohl nicht.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kritisiert die Aussetzung der Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte im Wehrdienstgesetz als rechtlich problematisch. Das Verteidigungsministerium könnte zentrale Regelungen des Gesetzes durch eine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt haben. Trotzdem sorgte die Gesetzespassage für Empörung und Kritik. Der Wissenschaftliche Dienst zweifelt an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und bezeichnet die Allgemeinverfügung als möglicherweise rechtswidrig. Verteidigungsminister Pistorius verteidigt die Maßnahme und betont, dass das Ziel des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes die Verstärkung der Bundeswehr um 80.000 aktive Kräfte sei.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hält die Aussetzung der Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte im Wehrdienstgesetz für rechtlich problematisch. In einem Gutachten kommen die Juristen zu dem Ergebnis, dass das Verteidigungsministerium rechtswidrig gehandelt haben könnte, indem es zentrale Regelungen des Gesetzes durch eine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt hat.
Im neuen Wehrdienstgesetz war ursprünglich vorgesehen, dass sich alle Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten von der Bundeswehr genehmigen lassen müssen. Wie das Ministerium später hervorhob, ist die Genehmigungspflicht für den sogenannten Spannungsfall gedacht und würde erst greifen, wenn der Wehrdienst nicht mehr freiwillig, sondern die Wehrpflicht aktiviert wäre.
Da dies nicht der Fall ist, wären betroffene Männer auch ohne die angekündigte neue Vorschrift des Verteidigungsministeriums nicht verpflichtet, sich eine Genehmigung erteilen zu lassen. Dennoch sorgte die Gesetzespassage für Empörung und Kritik aus Opposition und Zivilgesellschaft. Nach anhaltender Kritik wurde später eine allgemeine Ausnahme eingeführt.
Ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist, bezweifelt der Wissenschaftliche Dienst. Zwar erlaube das Gesetz dem Ministerium grundsätzlich, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, heißt es in dem 13-seitigen Gutachten. Im vorliegenden Fall habe das Ministerium jedoch nicht nur einzelne Ausnahmen geschaffen, sondern die Pflicht faktisch für alle Betroffenen aufgehoben. Damit werde die Ausnahme zur Regel. Eine Behörde dürfe jedoch ein Gesetz nicht eigenmächtig aushebeln oder dessen Vollzug generell aussetzen; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. »Aufgrund der vorstehenden Erwägungen dürfte angenommen werden können, dass die Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 rechtswidrig ist«, heißt es in dem Gutachten.
Verteidigungsm
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