Polizei: Entlassung wegen Übergewicht kann rechtens sein
Der Mann hatte einen BMI von 32,8 und galt als nicht mehr diensttauglich. Nun hat ein Gericht entschieden: Die Entlassung eines auf Widerruf beschäftigten Polizeimeisteranwärters war rechtens.
Übergewicht kann ein »sachlicher Grund« für die Entlassung eines auf Widerruf beschäftigten Polizeimeisteranwärters sein. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 22. Mai 2026 (Aktenzeichen: OVG 4 S 41/25 ).
Dem Dienstherrn stehe bei einem Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 27,5 ein weites Ermessen zu, wenn eine dauerhafte Gewichtsreduktion nicht zu erwarten sei, so die Berliner Richter.
Der Antragsteller war im September 2022 als Beamter auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst ernannt worden. Doch nach einem polizeiärztlichen Gutachten wurde er zum 31. Mai 2025 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Der Mann war 1,85 Meter groß und wog 112,2 Kilogramm. Damit habe im Dezember 2024 ein BMI von 32,8 und Adipositas Grad I vorgelegen. Nach der Polizeidienstverordnung fehle es bereits ab einem BMI von 27,5 an der Diensttauglichkeit, wenn die gewichtsadäquate körperliche Leistungsfähigkeit nicht zweifelsfrei gegeben sei.
Der Polizeimeisteranwärter hatte gegen seine Entlassung Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hielt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis jedoch für gerechtfertigt. Dass die erforderliche körperliche Fitness nicht vorliege, ergebe sich nicht nur aus den ärztlichen Untersuchungen, sondern auch, dass der Antragsteller im Jahr 2024 an insgesamt 111 Tagen sportbefreit war. Ein Dienstunfall habe hierfür nicht vorgelegen. Er sei auch den Aufforderungen, zügig an Gewicht zu verlieren, nicht nachgekommen.
Die Beschwerde des Mannes gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies nun auch das OVG zurück. Innerhalb der nächsten zwei Jahre sei laut Polizeiarzt nicht damit zu rechnen, dass der Mann wieder diensttauglich werde. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die mangelnde körperliche Fitness auf das Übergewicht zurückzuführen sei. Die Prognose des Polizeiarztes, dass der Antragsteller sein Gewicht noch deutlich reduzieren kann, sei negativ.
Das Gericht ließ sich auch von einem privatärztlichen Gutachten nicht überzeugen, wonach der Mann bereits abgenommen habe. Denn dieses Gutachten enthalte keine Prognose, ob dauerhaft das Körpergewicht verringert werden könne. Zudem habe die medizinische Beurteilung des neutralen Polizeiarztes Vorrang vor der des Privatarztes.
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