In eigener Sache: Holtzbrinck-Beteiligungsverhältnisse bei der ZEIT werden neu geordnet
Die Dieter von Holtzbrinck Medien überträgt ihre Anteile an der ZEIT Verlagsgruppe an die Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck. Letztere wird 2027 alleiniger Eigentümer.
Die ZEIT Verlagsgruppe erfährt eine Neuordnung ihrer Beteiligungsverhältnisse, da die Dieter von Holtzbrinck Medien ihren 50-prozentigen Anteil an die Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck überträgt. Damit wird Letztere ab dem 1. Januar 2027 Alleineigentümerin und übernimmt die unternehmerische Verantwortung. Die lang geplante Bündelung der Eigentümerstruktur soll das Wachstum in Zeiten der Medientransformation vorantreiben. Finanzielle Details wurden nicht bekannt gegeben, und die Zustimmung der Kartellbehörden steht noch aus. Trotz der Veränderungen bleiben die gemeinsamen Beteiligungen zwischen Dieter von Holtzbrinck Medien-Gruppe und der ZEIT unberührt.
Die beiden Gesellschafter der ZEIT Verlagsgruppe haben eine Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse der ZEIT vereinbart. Die Dieter von Holtzbrinck Medien überträgt zum 1. Januar 2027 ihren 50-prozentigen Anteil an der ZEIT Verlagsgruppe an die Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck, die damit künftig als Alleineigentümerin die unternehmerische Verantwortung in einer Hand bündelt.
Die mögliche Bündelung der Eigentümerstruktur der ZEIT Verlagsgruppe war seit Längerem zwischen den Gesellschaftern vertraglich vorgesehen. »Wir haben die ZEIT in den vergangenen Jahrzehnten gemeinsam erfolgreich weiterentwickelt. Mit der jetzt vollzogenen Bündelung der unternehmerischen und verlegerischen Verantwortung schaffen wir jeweils beste Voraussetzungen für die nächste Phase unseres Wachstums in Zeiten der Transformation der Medien«, teilten die Gesellschafter Dieter von Holtzbrinck und Stefan von Holtzbrinck mit.
Die gemeinsam gehaltenen Beteiligungen zwischen der Dieter von Holtzbrinck Medien-Gruppe und der ZEIT bleiben unberührt. Über finanzielle Details wurde Stillschweigen vereinbart. Die Übertragung der Anteile bedarf noch der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden.
📌 Kaynak
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