EuGH-Urteil zu Asylbewerberleistungen: Deutschlands Kürzungen von Asylleistungen verstoßen gegen EU-Recht
Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürfen abgelehnten Asylbewerbern nicht gekürzt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber in Deutschland verstoßen gegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof. Ein Asylbewerber aus Afghanistan klagte, da ihm grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte verwehrt wurden. Die Richter betonten die Bedeutung von Kleidung als elementares Bedürfnis und die Notwendigkeit von Geldleistungen für den täglichen Bedarf. Deutschland verschärfte die Kürzungsregelung 2024, was ebenfalls EU-Recht widersprechen könnte. Die neue EU-Asylreform erlaubt Leistungseinschränkungen, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten, muss aber mit dem Unionsrecht konform sein.
Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerberinnen und -bewerber verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Geklagt hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte. Er wurde vom bayerischen Landkreis Schweinfurt mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie im Hinblick auf Hygiene und Gesundheit versorgt, bekam aber keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte.
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Zum einen gehöre Kleidung zu den »elementarsten Bedürfnissen«. Zum anderen seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf – etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte – notwendig, um ein »Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben« zu gewährleisten.
Die nun vor Gericht behandelte Kürzungsregelung Deutschlands wurde 2024 weiter verschärft. Aktuell können Leistungen komplett gekürzt werden, wenn festgestellt wird, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylbewerber zuständig ist. Dies dürfte ebenfalls nicht mit EU-Recht vereinbar sein.
Die ab dem 12. Juni in Kraft tretende Reform des Gemeinsamen Asylsystems der EU erlaubt allerdings Leistungseinschränkungen, wenn Asylbewerberinnen und -bewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Auch diese neue Regelung muss jedoch laut Experten im Einklang mit Unionsrecht sein.
📌 Kaynak
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