EuGH: Deutschlands Kürzung von Asylleistungen rechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof hat Kürzungen von Asylleistungen in Deutschland in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. Auch abgelehnte Asylbewerber, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, haben Anspruch auf Leistungen. Von Klaus Hempel. [ mehr ]
Der Europäische Gerichtshof hat Kürzungen von Asylleistungen in Deutschland in bestimmten Fällen für unzulässig erklärt. Auch abgelehnte Asylbewerber, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, haben Anspruch auf Leistungen.
Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Geklagt hatte ein Asylbewerber aus Afghanistan. Dieser hatte in Deutschland vor rund fünf Jahren einen Asylantrag gestellt. Er hatte dies aber zuvor schon in Rumänien getan. Nach den sogenannten Dublin-III-Regelungen muss sein Asylverfahren daher in Rumänien durchgeführt werden.
Der Landkreis Schweinfurt, wo der Afghane untergebracht war, kürzte ihm verschiedene Leistungen. Er bekam weiterhin eine Unterkunft gestellt, außerdem Verpflegung und was zur Körperpflege notwendig ist. Er bekam aber kein Geld mehr, etwa für Kleidung, Fahrkarten oder für Telekommunikationskosten. Die Behörde verwies dabei auf das Asylbewerberleistungsgesetz, wonach solche Kürzungen zulässig sind.
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Der Fall landete schließlich beim Bundessozialgericht. Dieses hatte Zweifel, ob die maßgeblichen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes mit EU-Recht vereinbar sind. Es legte den Fall deshalb dem EuGH zur Prüfung vor. Dieser entschied nun: Kürzungen wie im vorliegenden Fall verstoßen gegen europäisches Recht.
Die Kürzungen seien nicht mit der EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar, die die Mitgliedsstaaten verpflichten würde, Asylbewerbern einen "angemessenen Lebensstandard" zu sichern. Kleidung gehöre dabei zu den "elementarsten Bedürfnissen" eines jeden Menschen. Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs seien ebenfalls für elementare Bedürfnisse unverzichtbar, etwa für Fahrkarten oder Telekommunikation, um "ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu gewährleisten."
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Im konkreten Fall sei Deutschland in der Pflicht gewesen, die Leistungen zu gewähren, sagt Rechtsprofessor Constantin Hruschka, Asylrechtsexperte an der Evangelischen Hochschule Freiburg. Zuständig sei der Staat, in dem sich die Person aufhält. "Elementarste Bedürfnisse bedeutet: Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und Hygieneartikel. Der EuGH sagt darüber hinaus: Auch Geldmittel müssen zur Verfügung gestellt werden, um die Handlungsfreiheit der Personen nicht so einzuschränken, d
📌 Kaynak
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