"Ausländer raus!" – ab jetzt ein salonfähiger Fremdenhass?

📌 Diğer 📰 Der Standard (AT) 🕐 7 saat önce
"Ausländer raus!" – ab jetzt ein salonfähiger Fremdenhass?

Die Staatsanwaltschaft Wels hat folgenschwer ein Strafverfahren über "L'amour toujours"-Gegröle eingestellt. Ihre Begründung ist juristisch kaum haltbar, ein Blick in die geltende Rechtslage hätte geholfen

Die Staatsanwaltschaft Wels hat folgenschwer ein Strafverfahren über "L'amour toujours"-Gegröle eingestellt. Ihre Begründung ist juristisch kaum haltbar, ein Blick in die geltende Rechtslage hätte geholfen

Alois Birklbauer, Strafrechtsprofessor an der Johannes-Kepler-Universität Linz, sieht die Einstellung eines Verfahrens zum Lied L’amour toujour in seinem Gastkommentar äußerst kritisch. Er sieht die Entscheidung alles andere als gut begründet.

Die Staatsanwaltschaft Wels hat ein Strafverfahren gegen mehrere Personen der FPÖ-Jugendorganisation "Ring Freiheitlicher Jugend", die lautstark die Parole "Deutschland den Deutschen – Ausländer raus" zum Lied L’amour toujours von Gigi D’Agostino sangen und zum Teil auch den "Hitlergruß" gezeigt haben sollen, eingestellt.

Die Behörde begründete die fehlende Strafbarkeit wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz damit, dass es sich "nach Sichtung des zur Verfügung stehenden Videomaterials und dem dadurch erkennbaren Gesamtkontext bei den betreffenden Bewegungen um bloße Tanzbewegungen" gehandelt habe und keinen "Hitlergruß".

Diese fehlende Nachweisbarkeit einer Tatsache erinnert zwar an eine Verfahrenseinstellung durch dieselbe Staatsanwaltschaft vor knapp einem Jahr mit der Begründung, ein vermeintlicher Hitlergruß eines Magistratsbediensteten auf einer Weihnachtsfeier sei "nur ein Deuten mit der Hand" gewesen, ist aber mit Blick auf den Zweifelsgrundsatz zugunsten des Verdächtigen hinzunehmen.

Die rechtliche Begründung der fehlenden Verhetzung durch die fremdenfeindlichen Gesänge, dass nämlich "allein durch das lautstarke Singen des Textes zur Melodie eines politisch an sich unbedenklichen Liedes weder zu Gewalt aufgerufen noch zu Hass aufgestachelt oder eine geschützte Personengruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft wird", verdient jedoch kritisches Hinterfragen.

Die Verhetzung kann hier nämlich in zweifacher Weise verwirklicht sein: durch "Aufstacheln zu Hass gegen eine nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Staatsangehörigkeit definierte Gruppe" oder durch Beschimpfen dieser Gruppe "in der Absicht, ihre Menschenwürde zu verletzen". Wurde bis zur Reform dieser Bestimmung im Jahr 2015 auf das Vorhandensein eines Kriteriums abgestellt, wodurch generelle Ausländerhetze nicht von diesem Delikt erfasst war, ist seither das Fehlen der Staatsangehörigkeit ausreichend. Infolge dieser Novellierung hat der Oberste Gerichtshof schon 2017 ausdrücklich bestätigt, dass "Ausländer" unter die geschützten Gruppen fallen.

Das Merkmal "Hetzen" wurde mit der gl

📌 Kaynak

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