Gewinnausschüttung in Planung? KESt nicht vergessen!
Kurze Fristen, klare Pflichten: Was bei Gewinnausschüttungen steuerlich zu beachten ist
Kurze Fristen, klare Pflichten: Was bei Gewinnausschüttungen steuerlich zu beachten ist
Im Gastblogbeitrag schreiben Stephanie Novosel-Schreiner und Viktoria Oberrader, dass bei Gewinnausschüttungen Gesellschaften unabhängig von der Steuerpflicht der Empfänger:innen innerhalb einer Woche eine KESt-Anmeldung samt allfälliger Abfuhr vornehmen und dabei besondere Regelungen beachten müssen.
Aktuell beginnen viele Unternehmen zu planen, in welcher Höhe sie den Vorjahresgewinn ausschütten. Unabhängig davon, wer die Ausschüttung erhält und ob Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten ist, hat eine ausschüttende GmbH, AG oder FlexCo eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung (KESt-Anmeldung) vorzunehmen.
Die KESt-Anmeldung stellt eine Meldepflicht dar, die in der Praxis aufgrund kurzer Fristen oftmals zu Fristversäumnissen führt, insbesondere in jenen Fällen, in denen aufgrund anwendbarer Steuerbefreiungen keine KESt abzuführen ist (z.B. bei Einlagenrückzahlungen).
Die ausschüttende Gesellschaft hat innerhalb einer Woche nach Eingang der Kapitalerträge an ihre Gesellschafter:innen die KESt-Anmeldung mit dem Ka1-Formular an das zuständige Finanzamt vorzunehmen. Als Tag des Eingangs gilt das im Ausschüttungsbeschluss festgelegte Datum. Ist der Tag des Eingangs nicht ausdrücklich im Ausschüttungsbeschluss festgelegt, beginnt die einwöchige Frist bereits am Tag nach dem Beschluss. Dieselbe kurze Frist gilt für die Abfuhr der KESt, d. h. binnen dieser einwöchigen Frist ist die KESt an das zuständige Finanzamt zu überweisen.
Tipp: Eine Angabe des Ausschüttungstages im Beschluss kann helfen, die KESt-Anmeldung und -Zahlung einzuplanen und fristgerecht durchzuführen.
Die Höhe der KESt bestimmt sich nach dem:der Empfänger:in der Kapitalerträge. Ist dies eine inländische Privatperson, so ist ein KESt-Abzug in Höhe von 27,5 Prozent vorzunehmen. Bei Ausschüttungen an inländische Körperschaften ist grundsätzlich nach dem Beteiligungsausmaß zu differenzieren:
Neben klassischen Gewinnausschüttungen können Gesellschaften auch Einlagenrückzahlungen vornehmen, wenn das sogenannte steuerliche Evidenzkonto ausreichend verfügbar ist, d. h. ausschüttbare Einlagen ausweist. Im Jahresabschluss zeigen sich diese oft in den nicht gebundenen Kapitalrücklagen. Zeigt das steuerliche Evidenzkonto sowohl disponible Einlagen (insbesondere aus Gesellschafter:innenzuschüssen) als auch eine disponible Innenfinanzierung (insbesondere aus Jahresgewinnen) kann eine unternehmensrechtliche Ausschüttung wahlweise entweder als KESt-pflichtige Ausschüttung oder als oft steuerneutrale Einlagenrückzahlung d
📌 Kaynak
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